Seit ca. hundert Jahren haben die Cognac-Berufsstände, unterstützt vom französischen Staat, mit der Definition klarer Richtlinien begonnen, die die Identität und Besonderheit von Cognac von der Produktion bis hin zum Verkauf gewährleisten sollen. Wer die geltenden Vorschriften missachtet, verliert das Anrecht, die kontrollierte Ursprungsbezeichnung "Cognac" benutzen zu dürfen
Die Verordnungen der Ursprungsbezeichnung Cognac
Die AOC Cognac wird von drei wichtigen staatlichen Texten geregelt:
Die Verordnung vom 1. Mai 1909 in geänderter Fassung bestimmt das genaue Produktionsgebiet des Cognac, die "Région Délimitée"
Die Verordnung vom 15. Mai 1936 in geänderter Fassung definiert die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen "Cognac", "Eau-de-vie de Cognac" und "Eau-de-vie des Charentes"
Die Verordnung vom 13. Januar 1938 in geänderter Fassung definiert die verschiedenen Zonen der Ursprungsbezeichnung innerhalb des begrenzten Anbaugebiets.
Das Produktionsgebiet
Das begrenzte Cognac-Anbaugebiet wurde durch die Verordnung vom 1. Mai 1909 festgelegt. Es umfasst das Departement Charente-Maritime, einen Großteil der Charente und einige Gemeinden in den Departements Deux-Sèvres und Dordogne.
Weinberge, Rebsorten.
Die zur Destillation der Branntweine verwendeten Weine, die Anrecht auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung "Cognac", "Eau-de-vie de Cognac" und "Eau-de-vie des Charentes" haben, stammen von folgenden Rebsorten (Verordnung von 1936):
Folignan, Sélect (sie machen jeweils maximal 10 % der Rebfläche aus).
Terroir, Lagen
Innerhalb des begrenzten Anbaugebiets wurden die Produktionsgebiete für jede der folgenden Ursprungsbezeichnungen bzw. Angaben festgelegt (Verordnung von 1938):
Grande Champagne
Petite Champagne
Borderies
Fins Bois
Bons Bois
Bois ordinaires und Bois à terroir
Anmerkung
Die zur Destillation verwendeten Weine, die Anrecht auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung "Grande Champagne", "Petite Champagne", "Fine Champagne", "Borderies", "Fins Bois" und "Bons Bois" haben, stammen von folgenden Rebsorten (Verordnung von 1938):
Colombard, Folle Blanche, Ugni blanc
Folignan, Jurançon blanc, Meslier St-François, Montils, Sélect, Sémillon (sie machen jeweils maximal 10 % der Rebfläche aus).
Weinbereitung
Verbot des Zusatzes von Zucker (Verordnung von 1936)
Charente Maritime..................... absolutes Verbot sowie Bescheinigung über dessen Einhaltung.
Verbot, zum Keltern die archimedische Schraube (Endlospresse) zu verwenden (Verordnung von 1936).
Destillation
Die Cognac-Destillation findet der Tradition gemäß in zwei getrennten Brennvorgängen statt (Verordnung von 1936):
Charentaiser Verfahren mit Rauhbrand (Brouillis) und zweitem Durchlauf.
Die traditionelle Charentaiser Brennblase hat ein Fassungsvermögen von maximal 30 hl; als Füllmenge für den zweiten Durchlauf, die "Bonne Chauffe", d.h. den Feinbrand, sind nur 25 hl erlaubt.
Alkoholgehalt in Vol.-Prozent des Destillats höchstens: 72 Vol.-% bei 15 °C.
Letzter Destillationstermin: 31. März des Jahres, das auf die Ernte folgt.
Der Vertrieb des Cognac
Beim Vertrieb von Cognac müssen eine bestimmte Anzahl Vorschriften eingehalten werden, die Anrecht auf die AOC Cognac geben.
Lagerung und Alterung
Alterung ausschließlich in einem vom BNIC identifizierten Weinlager, was Anrecht auf die Cognac-Zertifikate gibt, die als Alters- und Ursprungsbescheinigung gelten. Nur das BNIC ist rechtlich dazu befugt, diese Zertifikate für den Export auszuliefern. (Beschluss von 2003)
In Fässern aus Traubeneichenholz oder Stieleichenholz aus dem Limousin oder Tronçais, je nach den örtlichen Gewohnheiten.
Erfassung und Kontrolle des Alters durch den Berufsverband Bureau National Interprofessionnel du Cognac (BNIC) (Erlass von 2003).
Mindestreifezeit von Cognac, bevor er zum Verkauf gelangt: "Konto 2" (24 Monate nach dem Ende der Destillationszeit).
Bestimmungen zum Vertrieb
Tatsächlicher Mindestalkoholgehalt: 40 Vol.-Prozent zur Zeit der Abgabe an den Verbraucher, in Frankreich sowie im Ausland (Verordnung von 1936).
Verbot jeglichen Zusatzes (Verordnung von 1921), außer der:
Reduktion mit destilliertem oder demineralisiertem Wasser
Zucker, Karamell, Eichenchip-Behandlung (zum Verfeinern des fertigen Produkts).
Pflichtangaben auf dem Etikett, im selben Sichtfeld:
Die Bezeichnung (Cognac, Eau-de-vie de Cognac oder Eau-de-vie des Charentes)
Das Fassungsvermögen (die EG-Richtlinie 75/106 führt die erlaubten Fassungsvermögen auf)
Der Alkoholgehalt (in Vol.-Prozent)
Der Name oder Firmenname und die Adresse des Herstellers oder der Verpackungsfirma oder eines Verkäufers, der in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist (EG-Richtlinie 2000/13)
AOC oder "Appellation d'Origine Contrôlée". Diese Angabe ist aufgrund des Ansehens der Ursprungsbezeichnung Cognac nicht unbedingt erforderlich, außer für alle anderen Ursprungsbezeichnungen des begrenzten Produktionsgebiets (wie z.B. Grande Champagne, Petite Champagne usw.), wo sie obligatorisch bleibt.
Vorschriften in Bezug auf die Altersangaben
Ein Beschluss des Regierungskommissars für das BNIC (Verfügung von 1983) legt die Benutzung der Altersbezeichnungen fest, die je nach Alter der zur Komposition verwendeten Cognac-Destillate benutzt werden dürfen.
FINE
Der Begriff "Fine" ist nur mit dem Namen von Traubenbranntweinen bzw. Bränden aus Apfelweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen (beispielsweise Fine Cognac, Fine Grande Champagne, Fine Petite Champagne, Fine Fins Bois, Fine Bons Bois usw.) (Gesetz von 1928).
Anmerkung
"Fine Champagne" bezeichnet eine AOC, die sich aus Destillaten der Petite Champagne und der Grande Champagne zusammensetzt, wobei letztere mindestens 50 % ausmachen müssen. (Verordnung von 1938)
"Grande Fine Champagne" steht für Cognac-Destillate aus der "Grande Champagne". (Verordnung von 1938)
"Petite Fine Champagne" steht für Cognac-Destillate aus der "Petite Champagne". (Verordnung von 1938)